Dienstag, 9. Januar 2024

Motion betreffend Schaffung gesetzliche Grundlagen für den Langsamverkehr von Tabea Estermann und Michael Felber

Der Langsamverkehr (LV) ist die 3. Säule des Personenverkehrs neben dem motorisierten Individualverkehr (MIV) und dem öffentlichen Verkehr (ÖV).

Die kantonalen gesetzlichen Grundlagen für den Langsamverkehr (Fuss-, Velo- und Wanderweg) erscheinen den Motionärinnen und Motionären oft wenig übersichtlich. Im vor allem massgeglichen Gesetz über Wege und Strassen (GWS) werden an vielen Stellen «veraltetete» oder wenig hilfreiche Begriffe verwendet, allen voran mit Blick auf die Anforderungen und aktuellen Bedürfnisse des Langsamverkehrs. Geltende bundesrechtliche Vorgaben oder die neusten Aussagen im Zuger Richtplan werden nicht umfassend berücksichtigt oder sind noch nicht umgesetzt. Dies betrifft auf Bundesebene namentlich das Veloweggesetz und wichtige Aspekte aus dem Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege.

Deshalb bitten wir den Regierungsrat, die bestehenden Regulierungen hinsichtlich der erwähnten bundesrechtlichen Vorgaben einer Überprüfung zu unterziehen, nicht mehr erforderliche Regulierungen («alte Zöpfe») aufzuheben und straffe gesetzliche Grundlagen zu schaffen, idealerweise durch ein Einführungsgesetz für den Langsamverkehr, welches auch Grundlage für Förderaspekte des Fuss-, Wander- und Velowegnetzes beinhaltet. Das Gesetz soll auch die Gemeinden für ihre Fuss- und Velowege in die Pflicht nehmen.

Dabei sollen insbesondere auch folgende Aspekte beachtet werden:

  1. Alle wichtigen Wohn-, Arbeits- und Erholungsgebiete im Kanton Zug sind durch direkte, durchgehende und sichere Velo- und Fusswege verbunden.
  2. Der Velo-, Fuss- und motorisierten Individualverkehr werden nach Möglichkeit entflechtet. Dies gilt insbesondere an verkehrsreichen oder an gefährlichen Knoten und Strassen, sowie an unübersichtlichen Wanderwegen.  
  3. Falls Velo- und Wanderwege nicht entflechtet werden können, soll sich der Kanton in Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern für eine ausreichende Breite des Weges einsetzen und sicherstellen. 
  4. Der Bau, Unterhalt und die Signalisation der Velo- und Wanderwege sind klar und organisatorisch einheitlich zu regeln.

Begründung 

73.4% der Zugerinnen und Zuger haben den «Bundesbeschluss über die Velowege sowie Fuss- und Wanderwege» im Jahre 2018 befürwortet. Dies zeigt klar den Wunsch der Bevölkerung für eine entsprechend gute Infrastruktur für den Langsamverkehr in unserem Kanton.

Wir sind überzeugt, dass eine verständliche und gebündelte gesetzliche Grundlage für durchgängige, sichere und attraktive LV-Infrastruktur für die Entwicklung des Kantons Zug mittel- und langfristig wichtig ist und so den klaren Willen der Stimmbevölkerung nutzbringend umsetzt.