Montag, 18. März 2024

Kann man im Kanton Zug «Van-Life» mit dem Stimm- und Wahlrecht vereinbaren?

Kleine Anfrage der GLP-Fraktion betreffend Kann man im Kanton Zug «Van-Life» mit dem Stimm- und Wahlrecht vereinbaren?

«Van-Life» ist ein Lebensstil, bei dem Personen in einem Van oder Wohnmobil auf Reisen oder in ständiger Bewegung leben. «Van-Life» begann in den letzten Jahren zunehmend an Popularität zu gewinnen und durch die einengenden Covid-Massnahmen sowie den sozialen Medien - insbesondere Instagram und YouTube wo Reisende ihre Abenteuer und Erfahrungen teilten - hat sich der Trend weiter beschleunigt. Die Romantisierung der Freiheit und Unabhängigkeit, die mit dem Leben unterwegs einhergeht, sowie die zunehmende Beliebtheit von Minimalismus und nachhaltigem Lebensstil haben zu einem wachsenden Interesse an diesem Lebensstil geführt. Das Leben im Van oder auf Reisen ohne festen Wohnsitz bietet eine einzigartige Freiheit und Flexibilität und immer mehr Menschen entscheiden sich, über eine gewisse Zeit von einigen Monaten oder Jahren dieses Lebensmodell zu verfolgen. Über die administrativen Herausforderungen berichtete Zentralplus kürzlich.

 

So spezifiziert im Kanton Zug die «Verordnung zum EG RHG» § 12, dass Personen, deren Aufenthalt seit mehr als drei Monaten unbekannt ist, von Amtes wegen abzumelden sind. Technisch erfolgt die Anmeldung/Abmeldung in den Gemeinden über den sogenannten «Gebäude- und Wohnungsidentifikator». Eine Abmeldung führt grundsätzlich zum Verlust des Stimm- und Wahlrechtes, denn § 3 des «Wahl- und Abstimmungsgesetz (WAG)» hält fest: «Die Stimmabgabe erfolgt am politischen Wohnsitz, nämlich in der Gemeinde, wo die oder der Stimmberechtigte wohnt und angemeldet ist. Fahrende stimmen in ihrer Heimatgemeinde.» Das «ZGB» definiert in § 24 den zivilrechtlichen Wohnsitz «Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes.» Die Formulierung des steuerrechtlichen Wohnsitzes gemäss «DBG» entspricht dieser Definition des zivilrechtlichen Wohnsitzes. In der «Wahl- und Abstimmungsverordnung (WAV)» werden in § 1 Ausnahmen definiert, bei denen der politische Wohnsitz, der nicht dem zivilrechtlichen entspricht und der Status der Auslandschweizer wird erwähnt.

 

  1. Welche unterschiedlichen Arten von «Wohnsitz» für natürliche Personen (zb für Steuern, Stimmrecht, Fahrzeugregistration, Hunderegistration etc.) kennt der Kanton Zug (und die Gemeinden, falls bekannt)?
  2. Verliert eine Person, die sich über 3 Monate auf Reise befindet, die Wohnung im Kanton aufgibt und abgemeldet wird ihr Stimm- und Wahlrecht? Ist das so vorgesehen oder ein Versehen/eine Lücke?
  3. Wie definiert der Kanton Zug «Fahrende»? Sind damit vorab traditionell fahrende/nomadische Lebensweise von den Minderheiten wie Jenische und Sinti gemeint, oder werden darunter auch Weltreisen oder mehrmonatiges «Van-Life» subsummiert?
  4. Wo befindet sich der steuerrechtliche Wohnsitz einer Person auf einer über drei-monatigen Reise, die vor der Reise im Kanton Zug den steuerrechtlichen Wohnsitz hatte und seit dann keinen neuen Wohnsitz erworben hat?
  5. Welche technischen Möglichkeiten kennt der Regierungsrat von anderen Kantonen, wie Personen ohne zuhause mit Gebäude- und Wohnungsidentifikator (zb. Menschen die fix auf Campingplätzen wohnen oder Obdachlose) angemeldet werden? Gibt es so etwas wie «fiktive» Sammelhaushalte?
  6. Falls ein Missverhältnis zwischen Rechten und Pflichten besteht: Welche Möglichkeiten sieht der Regierungsrat, um eine unbürokratische Lösung für Menschen zu schaffen, die über drei Monate auf Reisen sind? Ist eine ähnliche Handhabung wie bei den Auslandschweizer denkbar?