Dienstag, 28. November 2023

Antwort zu Kleine Anfrage von Tabea Estermann zu Vorsorge mit Säule 3a im Kanton Zug

Neben der AHV und der Beruflichen Vorsorge stellt die Säule 3a einen wichtigen Teil der Altersvorsorge in der Schweiz dar. Als Anreiz zum Sparen sind Beiträge in die Säule 3a steuerlich abzugsfähig, jedoch gibt es jährliche Höchstbeiträge. Erst bei der Auszahlung fallen wiederum Bezugssteuern an.

Guthaben aus der Säule 3a dürfen ausser für Wohneigentum, Selbständigkeit und Wegzug ins Ausland frühestens fünf Jahre vor dem AHV-Alter bezogen werden. Normalerweise sind mindestens zwei bis drei Vorsorgekonten ideal, sodass jedes Konto einzeln zeitlich gestaffelt aufgelöst werden kann. In 23 Kantonen der Schweiz bestehen keine gesetzlichen Limiten, wie viele 3a Vorsorgekonten eine Person haben darf.

In den Kantonen Zug und Genf sind höchstens drei Konten erlaubt und Jura schreibt höchstens zwei Konten pro Finanzinstitut vor. Damit stellt der Kanton Zug ein Ausnahmefall dar und viele Zugerinnen und Zuger sind sich dieser Vorschrift wohl gar nicht bewusst.

Daher meine Frage an den Regierungsrat:

  1. Auf welcher Stufe (Gesetz/Verordnung/Praxis) ist diese Vorgabe von den drei Konten geregelt?
  2. Welche finanziellen Auswirkungen in der Form von Mindereinnahmen aus Bezugssteuern hätte eine Abschaffung dieser Regel?
  3. Wie steht der Regierungsrat einer Abschaffung dieser Regel gegenüber?

 

Der Regierungsrat hat am 28.11.2023 geantwortet.