Dienstag, 7. November 2023

Vernehmlassungsantwort zur Totalrevision Verordnung zum Energiegesetz (V EnG-ZG)

Die GLP hat folgende Antwort zur Totalresvision V EnG-ZG verfasst.

Sehr geehrter Herr Regierungsrat
Sehr geehrte Damen und Herren

Wir bedanken uns für die Vorlage und den erläuternden Bericht der Totalrevision der Verordnung zum Energiegesetz vom 12. Juli 2005 (BGS 740.11).

Die Grünliberale Partei begrüsst den pragmatischen Ansatz der Verordnung, der den Sinn und Geist des revidierten Energiegesetzes (EnG) umsetzt, ohne über die Hintertür der Verordnung Verschärfungen oder Erleichterungen einzuführen, die im Gesetz nicht so angedacht sind.

Das Kernstück des EnG und der Verordnung ist der Heizungsersatz. Es zeigt sich, dass die im Zuger EnG gewählten Verschärfungen beim §4c «Erneuerbare Wärme bei Ersatz des Wärmeerzeugers» gegenüber den Mustervorschriften (MuKEn2014), bei den Verordnungen eine Herausforderung darstellen. So können die Standardlösungen gemäss MukEn 2014 nicht 1:1 übernommen werden und es müssen neu nun Standardlösungskombinationen definiert werden.

Die Grünliberale Partei regt folgende Änderungen in der Verordnung an:

§ 8 «Eigenstromerzeugung bei Neubauten»

  • In Abs. 1: Die minimal zu installierende Leistung bei Neubauten soll auf 20 W/m² erhöht werden. Die jetzt geforderten 10 W/m² würden bei einem Haus mit 200 m² beheizter Fläche nur eine PV-Anlage mit einer Spitzenleistung von 2kW ergeben, was heute bereits mit 5 Standardmodulen erreicht wird.
  • In Abs. 2: Die Ersatzabgabe von 1000 Fr/kW nicht realisierter Leistung ist zu tief. Bei den Hauspreisen in Zug stellt diese Ersatzabgabe kaum einen Anreiz dar die geforderte PV-Anlage beim Neubau tatsächlich auch zu installieren. Vorschlag: 2000 Fr/kW.

 

 

Anhang 2, «Erneuerbare Wärme beim Ersatz des Wärmeerzeugers», Standardlösungskombinationen

  • Die Massnahmen ‚Wärmedämmung des Dachs‘ und ‚Wärmedämmung Estrichboden‘ sind als eine Massnahme und nicht als zwei kombinierbare Massnahmen abzubilden. Die Dachdämmung kann je nach Fall als Dämmung des Daches, Dämmung des Estrichbodens oder eine Kombination Dach/Estrich ausgeführt werden, solange die thermische Gebäudehülle Richtung Dach komplett gedämmt wird. Dies gilt dann als eine Massnahme und eine zweite ist immer noch erforderlich
  • Die Standardlösungskombination «Thermische Solaranlagen» und «Wärmepumpenboiler» ergibt keine Effizienzsteigerung und ist so in der Matrix als mögliche Kombination zu streichen. (D.h. diese Massnahmen sind nur in Kombination mit anderen Massnahmen z.B. Dämmung, möglich.)
  • Es fehlt die Standardlösung 10 gemäss MuKen 2014 «Grundlast Wärmeerzeuger erneuerbar». Diese Hybridlösung (z.B. Grundlast mit Wärmepumpe und Spitzenlast mit Gaskessel) stellt bei vielen grösseren Bauten, insbesondere auch Gewerbebauten, mit hohen Vorlauftemperaturen die einzig vernünftige Lösung dar um dem EnG gerecht zu werden. Um die im EnG anvisierte Verschärfung gegenüber den MuKEn 2014 zu gewährleisten, kann der Anteil für den erneuerbaren Grundlastwärmerzeuger von 25% (MuKEn 2014) auf 50% erhöht werden

 

§ 7 «Erneuerbare Wärme beim Ersatz des Wärmeerzeugers»

Die Biogaszertifikatslösung bei Abs.4 halten wir als unproblematisch, da diese Lösung beim Ersatz einer Gasheizung kompliziert und teuer und daher nur in Ausnahmefällen sinnvoll ist. Dies zeigen auch Erfahrungen im Kanton Luzern, wo eine ähnliche Lösung seit 2019 möglich ist.

 

Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und die Kenntnisnahme unserer Anmerkungen. Bei Fragen dazu stehen wir gerne zur Verfügung.

 

 

Daniel Marti

Alt-Kantonsrat GLP, Zug

 

Tabea Estermann

Kantonsrätin GLP, Zug